Aus dem Vertrag von Rambouillet
Artikel 6
a) Die NATO genießt Immunität vor allen
rechtlichen Verfahren...
b) Die zur NATO gehörenden Personen genießen unter allen
Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der
Konfliktparteien hinsichtlich sämtlicher zivil-, verwaltungs-, straf- oder
disziplinarrechtlicher Vergehen, die sie möglicherweise in der
Bundesrepublik Jugoslawien begehen.
Artikel 8
Das NATO-Personal soll sich mit seinen Fahrzeugen,
Schiffen, Flugzeugen und seiner Ausrüstung innerhalb der gesamten
Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich ihres Luftraumes und ihrer
Territorialgewässer frei und ungehindert sowie ohne
Zugangsbeschränkungen bewegen können.
Das schließt ein - ist aber nicht begrenzt auf - das
Recht zur Errichtung von Lagern, die Durchführung von Manövern und
das Recht auf die Nutzung sämtlicher Regionen oder Einrichtungen, die
benötigt werden für Nachschub, Training und Feldoperationen...
Artikel 10
Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen den
Transport ... der NATO durch den Luftraum, über Häfen, Straßen
oder Flughäfen mit allen angemessenen Mitteln und mit Priorität
ermöglichen.
Der NATO dürfen keine Kosten berechnet werden für
die Starts, für Landungen oder Luftraum- Navigation von Flugzeugen.
Ebenso dürfen keine Zölle, Gebühren oder
andere Kosten erhoben werden für die Nutzung von Häfen durch Schiffe
der NATO.
Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, die bei der NATO-
Operation eingesetzt werden, unterliegen keiner Verpflichtung zur Genehmigung,
Registrierung oder kommerzieller Versicherung.
Hermann Scheer, SPD- Bundestagsabgeordneter,
sagte zu diesem Vertragstext:
"Wie ich in meinem Memorandum geschrieben habe,
unterzeichnet einen solchen Vertragstext nur ein Staat nach vollständiger
Kapitulation".
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