Immanuel Kant
Zum ewigen Frieden (1795)
Ein philosophischer Entwurf
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden
unter Staaten enthält
- »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten,
der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege
gemacht worden.« Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer
Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende
aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein
schon verdächtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht
den Paziszierenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen
Kriege sind durch den Friedensschluß insgesamt vernichtet, sie mögen
auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger
Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. - Der Vorbehalt (reservatio
mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren
kein Teil für jetzt Erwähnung tun mag, weil beide zu sehr
erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die
erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur
Jesuitenkasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die
Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines
Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurteilt.
- Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in
beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch
sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes
Urteil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.
- »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder
groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung,
Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.« Ein Staat
ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine
Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die
niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponieren hat. Ihn aber,
der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern
Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen
Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht
also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht
über ein Volk denken läßt.1 In welche Gefahr das Vorurteil
dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Weltteile haben nie davon
gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß
sich nämlich auch Staaten einander heuraten könnten, ist jedermann
bekannt, teils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von
Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen,
teils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. - Auch die
Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht
gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Untertanen werden
dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.
- »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz
aufhören.« Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit
Krieg, durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizen
diese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzen kennt,
zu übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede
endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst
Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß
zum Töten, oder getötet zu werden in Sold genommen zu sein einen
Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand
eines andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit dem
Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt.
Ganz anders ist es mit der freiwilligen periodisch vorgenommenen Übung der
Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen
Angriffe von außen zu sichern. - Mit der Anhäufung eines Schatzes
würde es eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit
Krieg angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nötigte (weil unter den drei
Mächten, der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht, die letztere
wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte; wenn nicht die
Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem
entgegenstände).
- »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere
Staatshändel gemacht werden.« Zum Behuf der Landesökonomie
(der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen, Anschaffung der Magazine für
besorgliche Mißwachsjahre u.s.w.) außerhalb oder innerhalb dem
Staate Hülfe zu suchen, ist diese Hülfsquelle unverdächtig.
Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte gegen einander, ist ein
Kreditsystem ins Unabsehliche anwachsender und doch immer für die
gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen Gläubigern auf
einmal geschehen wird) gesicherter Schulden - die sinnreiche Erfindung eines
handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert - eine gefährliche Geldmacht,
nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der die Schätze aller andern
Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur durch den einmal
bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch die Belebung des
Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und Erwerb, noch lange
hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese Leichtigkeit Krieg zu
führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu, welche der menschlichen
Natur eingeartet zu sein scheint, verbunden, ist also ein großes
Hindernis des ewigen Friedens, welches zu verbieten um desto mehr ein
Präliminarartikel desselben sein müßte, weil der endlich doch
unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet in den
Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der
letzteren sein würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt,
sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
- »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern
Staats gewalttätig einmischen.« Denn was kann ihn dazu
berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Untertanen eines andern Staats gibt?
Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der großen Übel, die
sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen;
und überhaupt ist das böse Beispiel, was eine freie Person der andern
gibt, (als scandalum acceptum) keine Läsion derselben. - Dahin würde
zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in
zwei Teile spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt,
der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem
äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern
(denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber
dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung
äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner
innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst
also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie aller Staaten unsicher
machen.
- »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche
Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen
Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der
Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der
Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat
etc.« Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die
Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben,
weil sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die
Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (bellum internecinum) ausschlagen
würde; da der Krieg doch nur das traurige Notmittel im Naturzustande ist
(wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig urteilen
könnte), durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von beiden Teilen
für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das schon einen
Richterausspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor
einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist;
zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg (bellum punitivum) denken
läßt (weil zwischen ihnen kein Verhältnis eines Obern zu einem
Untergebenen statt findet). - Woraus denn folgt: daß ein
Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beide Teile zugleich, und mit dieser auch
alles Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem großen
Kirchhofe der Menschengattung statt finden lassen würde. Ein solcher Krieg
also, mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muß
schlechterdings unerlaubt sein. - Daß aber die genannte Mittel
unvermeidlich dahin führen, erhellt daraus: daß jene höllische
Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind, wenn sie in
Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des Krieges halten,
wie etwa der Gebrauch der Spione (uti exploratoribus), wo nur die Ehrlosigkeit
anderer (die nun einmal nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern
auch in den Friedenszustand übergehen, und so die Absicht desselben
gänzlich vernichten würden.
* * *
Obgleich die angeführte Gesetze objektiv, d.i. in der Intention der
Machthabenden, lauter Verbotgesetze (leges prohibitivae) sind, so sind doch
einige derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umstände geltenden
Art (leges strictae), die sofort auf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6),
andere aber (wie Nr. 2, 3, 4); die zwar nicht als Ausnahmen von der
Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben, durch
die Umstände, subjektiv für die Befugnis erweiternd, (leges latae),
und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung aufzuschieben, ohne doch den
Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z.B. der
Wiedererstattung der gewissen Staaten, nach Nr. 2, entzogenen Freiheit, nicht
auf dem Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas graecas)
auszusetzen, mithin die Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht
übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung
erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhin
nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen Erwerbung),
nach der damaligen öffentlichen Meinung, von allen Staaten für
rechtmäßig gehalten wurde.2
[Kant: Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, S. 9 ff. Digitale
Bibliothek Band 2: Philosophie, S. 26770 (vgl. Kant-W Bd. 11, S. 200 ff.)]
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